Die allgemeinen Regeln des Völkerrechtes sind Bestandteil des Bundesrechtes. Sie gehen den Gesetzen vor und erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebietes.
Bedeutung: Im Falle einer Kollision zwischen nationalem Recht (z.B. StPO, ZPO, StGB) und dem Völkerrecht (GA IV) ist die nationale Norm unanwendbar, sofern sie den völkerrechtlichen Schutzstandard unterschreitet.
Geschützte Personen im Sinne dieses Abkommens sind jene, die sich im Falle eines Konfliktes oder einer Besetzung zu irgendeinem Zeitpunkt und in irgendeiner Weise in der Gewalt einer am Konflikt beteiligten Partei oder einer Besetzungsmacht befinden, deren Staatsangehörige sie nicht sind.
Bedeutung: Der Status als "Geschützte Zivilperson" ist eine völkerrechtliche Feststellung, die den Betroffenen der willkürlichen Jurisdiktion nachrangiger Verwaltungseinheiten entzieht.
Nationale Fachgesetze (StVO, StGB, StPO, ZPO) leiden gegenüber dem zwingenden Völkerrecht an einer inhaltlichen Unbestimmtheit, da sie keine expliziten Verfahrensvorschriften für den Vorrang völkerrechtlicher Schutzrechte enthalten.
Keine Vertragspartei kann sich selbst oder eine andere Vertragspartei von der Haftung entbinden, die sie oder einer anderen Vertragspartei aufgrund von Verstößen gemäß dem vorstehenden Artikel erwachsen ist.
Bedeutung: Es gibt keine gesetzliche Befreiung von der persönlichen Haftung für Lizenznehmer (Amtsträger), die völkerrechtliche Schutzrechte verletzen. Die Flucht in die "Amtspflicht" ist rechtlich ausgeschlossen.