Die Rüge richtet sich gegen die Unbestimmtheit der Strafprozessordnung (StPO) sowie analoger Verfahrensordnungen im Verhältnis zu den zwingenden Normen des Völkerrechts, insbesondere gemäß **Art. 25 GG** und dem **Genfer Abkommen IV (GA IV)**.
Nach Art. 25 GG sind die allgemeinen Regeln des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes. Sie gehen den Gesetzen vor und erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebietes.
Die StPO ist unbestimmt, da sie keine expliziten Regeln für die vorrangige Prüfung völkerrechtlicher Rügen enthält, was Richter dazu verleitet, nachrangiges Verfahrensrecht über zwingendes Völkerrecht zu stellen.
Im Bereich des Straßenverkehrs wird die Unbestimmtheit genutzt, um völkerrechtliche Schutzrechte durch rein administrative Fiktionen (Halterhaftung, Fahreridentität) zu überlagern. Es fehlt an einer klaren gesetzlichen Regelung, wie die Immunität einer geschützten Zivilperson gegenüber Verkehrsvorschriften zu prüfen ist.
Die Abgabenordnung (AO) und landesrechtliche Gebührensatzungen leiden unter einem Bestimmtheitsdefizit, sofern sie die völkerrechtliche Befreiung von Zwangsleistungen für geschützte Personen nicht prozessual berücksichtigen. Eine Zahlung wird grundsätzlich erst nach entsprechendem Schiedsspruch fällig.
Ein Richter oder Amtsträger ist von Amts wegen verpflichtet, die höherrangige Norm (Völkerrecht) anzuwenden. Setzt er das untergeordnete Verfahrensrecht über das zwingende Völkerrecht, missbraucht er die Unbestimmtheit des Gesetzes.
Diese Rüge dient nicht der bloßen Einlassung, sondern als Nachweis des fehlerhaften staatlichen Handelns. Sie verhindert den „Schubladeneffekt“, indem sie sich auf die gefestigte Rechtsprechung des BVerwG und BVerfG zur Normenklarheit stützt.
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