Völkerrechtliches Zentralarchiv

Juristisches Glossar

Dieses Glossar dient der Sicherung der völkerrechtlichen Definitionshoheit. Es stellt sicher, dass Begriffe strikt nach ihrer völkerrechtlichen und gesetzlichen Herkunft verwendet werden, um ungewollte Einlassungen in fiktionale Jurisdiktionen zu verhindern.

Geschützte Zivilperson / Geschützter Zivilist Eine Person (Rechtsfiktion), die sich im Falle eines Konflikts oder einer Besetzung in der Gewalt einer am Konflikt beteiligten Partei oder einer Besetzungsmacht befindet, deren Staatsangehörige sie nicht ist. Referenz: Art. 4 Genfer Abkommen IV (GA IV).
Mensch vs. Person Die Unterscheidung zwischen der lebenden Substanz (Mensch) und der juristischen Fiktion (Person). Während der Mensch Träger unveräußerlicher Rechte ist, ist die "Person" ein künstliches Konstrukt innerhalb der staatlichen Verwaltungsebene.
Souveränität (Biologisch) Das unveräußerliche Recht auf körperliche Unversehrtheit und die Freiheit von bio-digitalen Eingriffen oder Experimenten ohne ausdrückliche Zustimmung. Referenz: Art. 32 GA IV.
Zahlungsverpflichtung Im völkerrechtlichen Kontext wird eine Zahlung grundsätzlich erst nach einem entsprechenden und rechtskräftigen Schiedsspruch fällig. Administrative Forderungen ohne Schiedsgrundlage sind bis zur Titulierung schwebend unwirksam.
Normenhierarchie Die Rangordnung der Rechtsnormen. Gemäß Art. 25 GG geht das Völkerrecht den einfachen Gesetzen (wie StPO, StVO, AO) vor. Handlungen gegen das Völkerrecht sind nichtig.
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