Dieses Glossar dient der Sicherung der völkerrechtlichen
Definitionshoheit. Es stellt sicher, dass Begriffe strikt nach ihrer
völkerrechtlichen und gesetzlichen Herkunft verwendet werden, um
ungewollte Einlassungen in fiktionale Jurisdiktionen zu verhindern.
Geschützte Zivilperson
/ Geschützter Zivilist Eine Person
(Rechtsfiktion), die sich im Falle eines Konflikts oder einer Besetzung
in der Gewalt einer am Konflikt beteiligten Partei oder einer
Besetzungsmacht befindet, deren Staatsangehörige sie nicht ist. Referenz: Art. 4 Genfer Abkommen IV (GA IV).
Mensch vs. Person
Die Unterscheidung zwischen der lebenden
Substanz (Mensch) und der juristischen Fiktion (Person). Während der
Mensch Träger unveräußerlicher Rechte ist, ist die "Person" ein
künstliches Konstrukt innerhalb der staatlichen Verwaltungsebene.
Souveränität
(Biologisch) Das unveräußerliche Recht
auf körperliche Unversehrtheit und die Freiheit von bio-digitalen
Eingriffen oder Experimenten ohne ausdrückliche Zustimmung. Referenz: Art. 32 GA IV.
Zahlungsverpflichtung
Im völkerrechtlichen Kontext wird eine Zahlung
grundsätzlich erst nach einem entsprechenden und rechtskräftigen
Schiedsspruch fällig. Administrative Forderungen ohne Schiedsgrundlage
sind bis zur Titulierung schwebend unwirksam.
Normenhierarchie
Die Rangordnung der Rechtsnormen. Gemäß Art.
25 GG geht das Völkerrecht den einfachen Gesetzen (wie StPO, StVO, AO)
vor. Handlungen gegen das Völkerrecht sind nichtig.