Völkerrechtliche Unterrichtspflicht

Die Wirksamkeit des Genfer Abkommens IV beruht auf der völkerrechtlichen Verpflichtung zur Verbreitung seiner Inhalte. Es gibt keine Entschuldigung für Unkenntnis im administrativen Bereich.

Art. 144 GA IV (Verbreitung des Abkommens):
"Die Hohen Vertragsparteien verpflichten sich, im Frieden wie im Kriege den Text dieses Abkommens in ihren Ländern in möglichst weitem Ausmaß zu verbreiten und insbesondere dessen Studium in die militärischen und, wenn möglich, zivilen Ausbildungsprogramme aufzunehmen, so dass die Grundsätze der gesamten Bevölkerung, insbesondere den kämpfenden Streitkräften, dem Sanitätspersonal und den Feldgeistlichen, bekannt werden."

Rechtliche Konsequenz: Wer in einem offiziellen Dienstverhältnis steht (Polizei, Justiz, Verwaltung), unterliegt dieser Ausbildungspflicht. Wer behauptet, das GA IV nicht zu kennen, gesteht damit ein schwerwiegendes Organisationsversagen ein, welches die private Haftung aufgrund von Bösgläubigkeit sofort auslöst.

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